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Forfaitierung

Forderungsverkauf

 

Forfaitierung - An- bzw. Verkauf von Forderungen

Verkauf von mittel- bis langfristigen Forderungen - oftmals im Export

Forfaitierung ist der Ankauf einer Forderung unter Verzicht auf einen Rückgriff gegen den Verkäufer bei Zahlungsausfall (à forfait = im Bausch und Bogen ohne Regreß).

Der Kunde, also der Verkäufer, wird in dieser Transaktion Forfaitist genannt. Forderungsankäufer ist der Forfaiteur.   

Als Forfaitierung bezeichnet man den regresslosen Ankauf von mittel? und langfristigen Forderungen, zum Beispiel aus einem Lieferantenkredit oder Nachsichtakkreditiv, durch eine Bank oder ein Spezialinstitut.

Veritätshaftung:
Während beim Factoring eine Forderung durch eine andere ersetzt werden kann, wird der Forfaiteur schadensersatzpflichtig, wenn eine verkaufte Forderung nicht besteht oder nicht abtretbar ist.

Dem i.d.R. deutschen Lieferanten werden die Forderungen (überwiegend in Wechselform) so abgenommen, dass er nur noch für den rechtlichen Bestand haftet, er aber nicht mehr das wirtschaftliche und politische Risiko trägt.

Meistens werden vom Importeur Solawechsel beigebracht, die praktisch ein absolutes Zahlungsversprechen darstellen, wobei die Haftung des Indossant durch einen entsprechenden Vermerk (z.B. „ohne Regress“) ausgeschlossen wird.

Bei einem Akzept muss gegenüber dem Aussteller eine Freistellungserklärung gegeben werden, die allerdings nur zivilrechtliche Bedeutung hat.

Für den Ankauf ist unerlässlich, dass der Akzeptant (oder bei Solawechsel der Aussteller) eine staatliche Stelle ist oder dass eine Sicherheit in Form einer (abstrakten) Bankgarantie, die unwiderruflich und übertragbar sein muss, einer Einreden ausschließende Bankbürgschaft, einer (Bank-) Wechseleinlösungsbürgschaft oder eines Akkreditivs beigebracht wird.

Der Forderungskäufer (i.d.R. Banken oder Spezialinstitute) übernimmt pauschal und einredefrei die Verbindlichkeit des ausländischen Importeurs und stellt damit den Exporteur von allen Risiken frei.

Indossament oder Giro ist bei Wertpapieren die schriftliche, an bestimmte Formen gebundene Übertragungserklärung, die der Indossant (Girant) den aus dem Wertpapier verpflichteten Order (Auftrag) erteilt, statt an den von ihm genannten Indossator (Giraten) Zahlung zu leisten. Das Indossament kann Legitimations-, Transport- und Garantiefunktion haben.

Akzept ist die schriftliche Annahmeerklärung auf dem gezogenen Wechsel, im Geschäftsverkehr auch der akzeptierte Wechsel selbst.

Durch Akzept verpflichtet sich der Bezogene (Trassat), die auf dem Wechsel angegebene Summe am Verfalltage ganz („Vollakzept“) oder teilweise („Teilakzept“) zu zahlen.

Akzeptkredit ist die Einräumung eines Bankkredites in der Weise, dass der Kunde oder in seinem Auftrag eine dritte Person in vereinbarter Höhe auf eine Bank zieht und die Bank diese annimmt („akzeptiert“). Die Bank stellt dem Kunden das Vertrauen, das sie selbst genießt, in der Form der Wechselannahme zur Verfügung, was für das überseeische Remboursgeschäft von entscheidender Bedeutung ist.

Remboursgeschäft (= zurückerstellen) ist eine im Überseehandel (Im- und Export) übliche Geschäftsform, bei der inländische Warenkäufer eine Bank in der Weise in Anspruch nimmt, daß sie an seiner Stelle vom überseeischen Verkäufer die Dokumente der zur Verschiffung aufgegebenen Waren gegen Auslieferung einer dem Rechnungsbetrag entsprechenden Tratte, d.h. gegen Wechselakzept, in Empfang nimmt.

Ein Rembourskreditgeschäft liegt vor, wenn der inländische Käufer den Akzeptkredit seiner Bank in Anspruch nimmt.

Vorteile der Forfaitierung für den Exporteur:

  • Abwälzung des Länderrisikos
  • Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos
    (Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit des ausländischen Schuldners)
  • Abwälzung des Währungsrisikos(bei Geschäften, die in Fremdwährung fakturiert werden)
  • Bilanzentlastung
  • Zufluss an Liquidität
  • keine Kreditüberwachung erforderlich        

Die Kosten einer Forfaitierung sind, verglichen mit anderen Instrumenten der Exportfinanzierung, in der Regel recht hoch. Sie setzen sich zusammen aus einer

  • Bereitstellungsprovision sowie aus einem
  • Abschlag, der sich nach dem Länderrisiko, der Währung, der Laufzeit, der Sicherheiten, und der allgemeinen Marktsituation (u.a. den Refinanzierungs- und Kurssicherungskosten des Forfaiteurs) richtet.

Eine Forfaitierung ist auch mit einer Ausfuhrgewährleistung des Bundes kombinierbar.

Ausfuhrgewährleistungen sind auf den Forfaiteur übertragbar. Voraussetzung ist allerdings, daß der Exporteur den Bund von jeder Inanspruchnahme aus der Deckung freihält, die auf Mängel der gelieferten Ware oder auf die mangelnde Rechtsbeständigkeit der Forderung zurückzuführen ist.

Im Vorfeld sind für ein Forfaitierungsgeschäft folgende Punkte zu beachten:

  • Die Bonität des Kundesrisikos ist für die Ankäuferbank akzeptabel und die entsprechende Bank verfügt über eine noch ausreichende offene Forfaitierungslinie.
  • Der Forfaitierungsbetrag ist der Fakturabetrag und sollte nicht unter 500.000,-- € liegen bzw. nicht unter jeweils 100.000,-- € bei mehreren Teilzahlungen.
  • Der zu beliefernde Kunde übergibt einen Solawechsel (Promissory Note) mit einer Laufzeit von 90 bis etwa 240 Tagen
  • Die vereinbarte Währung sollte die Landeswährung des abnehmenden Kunden sein, auf keine Fall aber eine schwache internationale Währung außerhalb Westeuropas, welche Transferprobleme aufweist.

Wichtig:
In der Praxis hat es sich als zweckmäßig erwiesen, schon vor Abschluss des Kaufvertrages eine forfaitierungswillige Bank zu suchen und sich die Konditionen des zukünftigen Forfaitierungsgeschäftes bestätigen zu lassen, so dass man mit dem Abnehmer bereits im Kaufvertrag das Zahlungsmittel „Solawechsel“ vereinbaren kann wie auch ggf. die Übernahme bzw. die Teilübernahme der Forfaitierungskosten, sofern man diese nicht im Preis unterbringen kann.

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